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Unsere Satzung


Präambel

Die Arbeit des Wüeschte Sieche e.V. dient der Pflege, Erhaltung und Förderung des fasnächtlichen Brauchtums. Sie verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch die Pflege der Kameradschaft, das Umsetzen mit der Fasnacht verbundener Ideen sowie das Organisieren von Fasnachtsaktivitäten.

Die Wüeschte Sierche wollen mit ihrem wüeschten Aussehen die Konstanzer Straßenfasnacht bereichen, auf den Straßen tanzen, Spaß machen und Spaß haben.

Der Wüeschte Sierche e.V. versteht sich als maskentragender Verein.

In diesem Sinne gibt sich der Wüesche Sierche e.V. folgende Satzung:

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Wüeschte Sierche e.V.".
Er hat den Sitz in Konstanz und ist im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsnummer des Vereins: VR 380776.
Das Geschäftsjahr dauert vom 01.04.-31.03. jeden Jahres.

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Das Ziel des Vereins ist es, durch Pflege, Erhaltung und Förderung des Fasnachtsbrauchtums einer sittlichen Gestalung der Fasnacht zu dienen.

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
  • die aktive Teilnahme an der Konstanzer Straßenfasnacht
  • die Teilnahme an Umzügen
  • die Zusammenarbeit mit anderen Fasnachtsvereinen/-vereinigungen
  • das Vorleben einer harmonischen und friedlichen Fasnacht (Vorbildfunktion)
  • die Unterhaltung einer Webseite zur Förderung der Brauchstums
§3 Steuerbegünstigung/Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet weren. Die Mitglieder erhalten keine Zuwengung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf Vereinsvermögen.
  4. Keine Person darf durch Ausgabe, die den Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig höhe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft

Grundlage für die Mitgliedschaft ist die Unterstützung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins.

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Die Anzahl der jährlichen Schnupperer wird vom Vorstand festgelegt.

Nachfolgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft gibt es:
  • Aktive Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Schnupperermitglieder
  • Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und zuvor 2 Jahre als Schnupperer (mit ausschließlich vom Verein, gegen Gebühr gestellten Anzügen und Masken) absolviert hat. Die nach Aufnahme in den Verein selbst beschafften Anzüge und Masken sind Eigentum der Mitglieder. Jugendliche nur dann, wenn ein gesetzlicher Vertreter zusammen mit ihnen dem Verein betritt. Nur aktive Mitgleider mit Vollendeung des 18. Lebensjahres haben Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen des Vereins.
  • Fördermitglied des Vereins kann werden, wer durch den Vorstand individuell festgelegten Förderbetrag (Sach-/Geldwerte oder besonderes Engagement für den Verein) erbracht hat. Das Fördermitglied ist berechtigt auf Einladung des Vorstandes als "Gastsierch" an Umzügen teilzunehmen. Eine Fördermitgliedschaft ist auf 3 Jahre befristet und kann jederzeit durch den Vorstand verlängert werden.
  • Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer sich in besonderer Art und Weise für den Wüeschte Sierche e.V. verdient gemacht hat. Sie genießen alle Rechte eines Aktivmitglieds, sind aber von allen Pflichten befreit.
  • Schnupperermitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche nur dann, wenn ein gesetztlicher Vertreter zusammen mit ihnen dem Verein als Schnupperer beitritt. Anzüge und Masken werden gegen Gebühr vom Verein gestellt. Schnupperermitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht. Die Schnupererzeit beschränkt sich auf 2 Jahren (sog. Probejahre).

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Mitglieder, welche mit einem Amt betraut waren, haben bei Austritt Recheneschaft beim Vorstand abzulegen. Ferner müssen alle vereinseigenen Gegenstände ausgehändigt werden, wie z.B. Dokumente und Akten, die ein Mitglied in Zusammenhang mit seiner Aufgabe beschaffen oder erstellt hat.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand generell durch Beschluss. Ein Mitglied kann generell oder zeitlich begrenzt ausgeschlossen werden. Grundlage hierfür ist, wenn das Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dies könnte im Besonderen sein:

  • schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt
  • einen groben Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsordnung begeht
  • im Verzug von Beitragsleistungen und Umlagen von mehr als 12 Monaten ist und trotz erfolgter Zahlungsaufforderung und Ausschlussandrohung dieser Pflicht nicht nachkommt
  • schuldhaft und in grober Weise das Ansehen des Vereins schädigt

Ein zeitlich begrenzeter Ausschluss (bis zu 2 Jahre) ist nach Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand sofort gültig.

Bei einem generellen Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied spätestens zwei Woche vor geplanter Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme zu geben.
Das ausgeschlossene Mitglied verliert mit sofortiger Wirkung das Recht als "Wüeschter Sierch" mit Maske und Anzug an der Fasnacht oder an sämtlichen anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Eventelle Ausschlüsse sind in der alljährlichen Generalversammlung zu veröffnetlichen.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • freiwilligen Austritt
  • Ausschluss
  • Tod

§5 Mitgliedsbeitrag/Ausleihgebühr/Umlagen/Eintrittsgebühr

Die Beitragspflicht oder der Beschluss einer Umlage bezieht sich auf dem Verein gehöhrenden Gegenstände (Wagen, Anzüge, Masken, usw.), für die jeder seinen Beitrag zur Erhaltung leisten sollte.

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, welcher vom Vorstand festgesetzt wird. Die Höhe der Ausleihgebühren für Anzüge und Masken sowie die Eintrittsgebühr werden durch den Vorstand festgelegt.

Zweckgebundene Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstanden durch die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel durch den Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
    • Genehmigung und Beschlussfassung über von der Vorstandschaft vorgelegten Virtschafts- und Investitionspläne
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstanden
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • Erlass ener Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben des Vereins
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand ein einfacher Brief, Fax oder E-Mail unter Angabge der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich dem Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Sie muss mindestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
  6. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  7. Zu den Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
  9. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Simmenübergabe ist nicht zulässig.
  10. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollfürher zu unterschreiben.
§8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Präsidium
      • Vorsitzenden
      • stellvertretenden Vorsitzenden
      • Kassierer
      • Schriftführer
    • Narrenrat
      • 3 Beirate
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet nach der Wahl an, gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, welche bereits mindestens seit 3 Jahren als aktives Mitglied auf der Mitgliederliste geführt werden.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genütgt die gemeinsame Zeichnung von zwei Präsidiumsmitgliedern.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, sind unverzüglich sämtliche Unterlagen, die er/sie in Zusammenhang mit der Tätigkeit erhalten oder erstellt hat, zu löschen, bzw. zu vernichten. Hierzu gehören beispielsweise Sitzungsprotokolle, Hauptversammlungsprotokolle, Mitgliederdaten, etc. Jegliche weitere Nutzung ist untersagt! Die Vernichtung ist gegenüber dem Vorstand zu bestätigen.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird das nachrückende Vorstandsmitglied von der nächsten Mitgleiderversammlung für die verbleibende Amtszeit des Gesamtvorstandes gewählt.
  6. Der Verein wird vertreten durch mindestens 2 Präsidiumsmitgliedern gemeinsam, wovon mindestens eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
  7. Die Vorstandschaft soll in der Regel monatlich tagen
  8. Der Vorstand kann Mitglieder bei vereinsbezogenen Aufgaben, bzw. Arbeiten, wie z.B. Wagenbau, Fansachtsvorbereitung, etc. zu dem Vorstandssitzungen einladen und diese mit der Erledigung beauftragen
  9. die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 50%, darunter der Vorsitzende oder der stellvertreteneden Vorsitzenden, anwesend sind. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Abstimmungen werden offen, per Handzeichen abgegeben.
  10. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandvorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
  11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung erlassen.
  12. Der Vorstand kann sich eine Datentschutzordnung geben.
§9 sonstige Bestimmungen

Die Kasse des Vereins wird jährlich geprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich, Auslagen werden auf Nachweis von der Vereinskasse erstattet, soweit dies der Vorstand beschließt.

Des Weiteren gelten auch die Richtlinien der Vereins- und Maskenordnung, sofern eine solche vom Vorstand beschlossen wurde, die jedem Mitglied bei Eintritt ausgehändigt wurden. Diese Ordnung ist Bestandteil der Satzung.

§10 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebnung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigerer Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je 50% an die Gemeinschaft der maskentragenden Vereine und Zünfte e.V. Konstanz und den Förderverein Kinderklinik Konstanz e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben.



Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.Mai 2019 beschlossen und schließend beim Vereinsregister eingetragen.